Was ist Bildungskarenz

Die Bildungskarenz ermöglicht ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen. Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch.

Bereits nach 6 Monaten Beschäftigung möglich

Bildungskarenz kann jederzeit vereinbart werden, wenn Sie zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren (bei Saisonbetrieben: 3 Monate, sofern eine Beschäftigung von insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten 4 Jahre beim selben Arbeitgeber vorliegt). Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen. Wie bisher ist der Verbrauch in einzelnen Teilen innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Was als Aus- oder Weiterbildung gilt

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich. Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug.

Bildungsnachweis

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen). Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt grundsätzlich der Nachweis über 16 Wochenstunden.

Egal, ob im Kurs oder im Studium: Sie brauchen für den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes den Nachweis über Prüfungen über vier Semesterwochenstunden, oder bei Abschlussarbeiten (Diplomarbeit) eine Bestätigung über den Fortschritt, oder eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung.

So viel Unterstützung gibt es

Während der Bildungskarenz bekommen Sie dann „Weiterbildungsgeld“ in Höhe des Arbeitslosengeldes (Mindestsatz pro Tag: derzeit 14,53 Euro), wenn sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Beschäftigungszeiten aufweisen, dem AMS die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber und die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen können. Weiters ist ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt (im Jahr 2013 monatlich 386,80 Euro brutto), und zwar auch beim gleichen Arbeitgeber.

Was noch zu beachten ist

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt. Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.